Allgemeine Geschäftsbedingungen der TOR Service Rhein-Ruhr e. K.

Stand: April 2017

§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge der TOR Service Rhein-Ruhr e. K., Hochend 53 A, 47509 Rheurdt („wir“) mit unseren Vertragspartnern („Kunde“). Geschäftsbedingungen des Kunden finden, vorbehaltlich anderslautender individueller Absprachen, die zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedürfen, keine Anwendung, auch wenn wir ihrer Geltung nicht gesondert widersprechen.
(2) Informationen, die wir verpflichtet sind vor- oder bei Vertragsschluss zu erteilen, werden ohne weiteres Zutun der Parteien nicht Vertragsbestandteil. Die Anwendbarkeit von § 312i Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 3 und S. 2 BGB wird ausgeschlossen.

§ 2 Leistungserbringung
Wir sind befugt, Teilleistungen zu erbringen und Leistungen durch Subunternehmer erbringen zu lassen. Für Subunternehmer haften wir wie für eigene Mitarbeiter. Keine Subunternehmer in diesem Sinne sind Logistikdienstleister, die wir einschalten, wenn der Kunde die Lieferung einer Kaufsache wünscht. Geleistet wird regelmäßig von MO bis FR unter Beachtung gesetzlicher Feiertage in NRW.

§ 3 Beistellungen und Mitwirkungen
(1) Vom Kunden sind unmittelbar an der Baustelle zur Ausführung unserer Leistungen Beistellungen und Mitwirkungshandlungen zu erbringen, deren Art und Umfang wir nach billigen Ermessens festlegen. Dies betrifft insbesondere die Zurverfügungstellung von Strom und Wasser sowie etwaig benötigten Hilfsmitteln, wie z.B. Leitern, Absperrungen, etc.
(2) Der Kunde hat auf unser Verlangen den Ort der Baustelle von anderen Personen, insbesondere seinen Mitarbeitern, frei zu halten.

§ 4 Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Soweit nicht der Einbau von Waren oder sonstige Leistungen vor Ort, sondern die bloße Lieferung von Waren vereinbart ist, erfolgt diese ab Lager. Soll die Übergabe der Ware an den Kunden nicht am Lager erfolgen, schulden wir nur die Übergabe der Ware an eine Logistikdienstleister und Beauftragung desselben zur Auslieferung. Die Kosten dafür trägt der Kunde. Die Festlegung von Details der Versendung (insbesondere Auswahl des Logistikdienstleisters, Versandweg, Verpackung) erfolgt durch uns.
(2) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunde über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Übergabe an den Logistikdienstleister auf den Kunden über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunde zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen.

§ 5 Entgelt, Fahrt- und Versandkosten, Vorschüsse
(1) Soweit nicht anders angegeben, verstehen sich Preise zuzügliche der gesetzlichen Umsatzsteuer. Es gilt unsere jeweils aktuelle Preisliste, inkl. der Zuschläge für Leistungen an SA, SO und Feiertagen.
(2) Der Kunde schuldet ein Entgelt auf Stundenlohnbasis, sofern und soweit nicht lediglich der Verkauf von Ware vereinbart ist. Die Erstellung eines Angebots, Kostenvoranschlags, Aufmaßes und vergleichbare Tätigkeiten sind wie reguläre Arbeit zu vergüten.
(3) Fahrtzeiten und Fahrtkosten für An- und Abreise zum Kunden oder dem Ort der Baustelle werden pauschaliert abgerechnet. Hierfür gilt die Staffelung nach Entfernung in unserer Preisliste.
(4) Beim Versendungskauf trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(5) Unbeschadet unseres gesetzlichen Rechts auf Abschlagszahlungen können wir jederzeit, wenn von uns ein Werk oder eine zu liefernde Sache herzustellen ist und dafür Materialien zu beschaffen sind, Vorschüsse auf unser Entgelt in Höhe der voraussichtlichen Beschaffungskosten verlangen.
(6) Die Rechnungserstellung erfolgt elektronisch, wenn uns eine entsprechende E-Mail-Adresse vorliegt.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Erfüllung aller bereits entstandenen Entgeltforderungen gegenüber dem Kunden, gleich aus welchem Vertrag (gesicherte Forderungen), behalten wir uns das Eigentum an den aufgrund des Vertrags in den Besitz des Kunden gelangten Gegenständen vor.
(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden.
Solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, ist der Kunde verpflichtet, den gelieferten Gegenstand pfleglich zu behandeln. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Kunde uns unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet uns gegenüber der Kunde für den entstandenen Ausfall.
(3) Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde schon jetzt an uns in Höhe der zu diesem Zeitpunkt gesicherten Forderungen (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere Zahlungen uns gegenüber nicht stocken oder eingestellt wurden.
(4) Die Be- und Verarbeitung der gelieferten Sache durch den Kunden erfolgt stets in unserem Namen und Auftrag. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Kunden an der gelieferten Sache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Sache mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Gegenständen verbunden, vermischt oder verarbeitet werden, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der von uns gelieferten Sache zu den anderen verbundenen, vermischten oder verarbeiteten Gegenständen. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Kunden tritt der Kunde auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung bereits jetzt an.
(5) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 7 Mängel und sonstige Haftung
(1) Die Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich in Textform Anzeige zu machen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von drei Tagen ab Lieferung in Textform anzuzeigen. Dasselbe gilt für andere Mängel, jedoch mit der Maßgabe, dass die Frist von drei Tagen erst ab Entdeckung des Mangels zu laufen beginnt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel ausgeschlossen.
(2) Rügt ein Kunde einen Mangel, obwohl ein solcher nicht vorliegt, können wir vom Kunden die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Personal- und Sachaufwendungen entsprechend unserer aktuellen Preisliste vergütet verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Kunde unverschuldet nicht erkennbar.
(3) Auf Schadensersatz haften wir, gleich aus welchem Rechtsgrund, im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Übrigen jedoch
– vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) – nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (d.h. einer Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf). Bei Fahrlässigkeit, die nicht grob war, haften wir nur auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
(4) Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden wir im Übrigen wie eigenes zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und sie gelten nicht für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
(5) Die gesetzlich bestimmte Verjährungsfrist für unsere Mangelhaftung wird um ein Jahr verkürzt. Ebenso um ein Jahr verkürzt wird die Verjährungsfrist aller anderen gegen uns gerichteten Forderungen, mit Ausnahme der Verjährung des primären Leistungsanspruchs des Kunden.
(6) Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Arglist, der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren nach den gesetzlichen Verjährungsfristen. Durch diese AGB unberührt bleibt unsere Haftung gem. §§ 478, 479 BGB.
(7) Ist nach Vorstehendem unserer Haftung gegeben, so ist sie bei Personen- und Sachschäden auf einen Betrag von 5.000.000 EUR pro Schadensfall und für reine Vermögensschäden auf einen Betrag von 100.000 EUR pro Schadensfall begrenzt.

§ 8 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Soweit nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand kraft Gesetzes begründet ist und der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, sollen die Gerichte an unserem Sitz sowohl international, als auch örtlich ausschließlich zuständig sein, für alle sich aus dem Vertrag unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, falls der Kunde im Zeitpunkt der Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder der Wohnsitz oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts unbekannt ist. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht für Streitigkeiten über nichtvermögensrechtliche Ansprüche, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind.
(3) Abweichend von § 139 BGB soll der Vertrag im Übrigen wirksam bleiben, falls Teile des Vertrags nichtig, unwirksam oder undurchführbar sind.



TOR Service Rhein-Ruhr e. K. 

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